Auf Basis der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV, in der aktuellen Fassung gültig bis voraussichtlich 30.11.2020) wurde mir auf Anfrage Folgendes mitgeteilt:
„Ihre Hundeschule ist unserer Auffassung nach als Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr nach § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV einzustufen.“
Diese dürfen auch nach dem neuerlichen Lockdown unter folgenden Voraussetzungen öffnen (dementsprechend können Sie sowohl Einzel- als auch Gruppenkurse weiterhin anbieten; hierbei empfehlen wir Ihnen, möglichst kleine und feste Gruppen zu bilden):
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Im Übrigen ist das bislang bestehende Schutz- und Hygienekonzept weiterhin vollumfänglich umzusetzen.
In Kürze sind die neuen Stundenpläne und Gruppeneinteilungen verfügbar. Damit wir unseren Service auch weiterhin anbieten können, werden wir das Hygienekonzept sehr akribisch einhalten. Für Euer Verständnis und Eure Kooperationsbereitschaft möchte ich mich schon jetzt bedanken.
Juhuuu! Wir freuen uns, dass wir weitermachen können und halten uns selbstverständlich an alle Regeln!